5/6.3 Beitragsbemessung

Autor: Klatt

5/6.3.1 Beitragsbemessungsgrenze

Nach § 223 Abs. 3 SGB V ist die Beitragsbemessung auf Einnahmen bis zu dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze beschränkt. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt.

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt für den Kalendertag bei 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V.

Wenn beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, so ist nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 SGB IV eine Feinabstimmung dahingehend vorzunehmen, dass zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird.

5/6.3.2 Beitragsbemessung durch Satzung

Für Rentenantragsteller und für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung nach § 239 SGB V bzw. § 240 Abs. 1 SGB V durch Satzung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen geregelt. § 240 SGB V enthält dabei Vorgaben, denen die Satzungsbestimmung zu genügen hat.