6/11.1 Kleine Witwen- und Witwerrente

Autor: Nau

6/11.1.1 Voraussetzungen

6/11.1.1.1 Witwe oder Witwer

Als Witwe oder Witwer ist grundsätzlich die Person anzusehen, die mit dem versicherten Ehegatten bei dessen Tod verheiratet gewesen ist. Hierbei wird vom Bestand einer wirksam geschlossenen Ehe ausgegangen. Die Form der Eheschließung für im Inland geschlossene Ehen richtet sich ausschließlich nach deutschem Gesetz. Erforderlich ist insoweit eine Eheschließung vor einem Standesbeamten, der die Eheschließung in das Familienbuch eintragen soll.

Für Eheschließungen im Ausland sind Art. 13 Abs. 1 EGBGB und Art. 11 Abs. 1 EGBGB maßgeblich. Demnach ist eine Ehe als wirksam geschlossen zu qualifizieren, wenn diese entweder dem maßgeblichen Recht für den Heiratsort oder dem Recht des Staates entsprach, dessen Staatsangehörigkeit die Eheschließenden zum Zeitpunkt der Eheschließung besaßen.

Dem gleichgestellt sind seit dem 01.01.2005 die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. § 46 Abs. 4 SGB VI enthält die hierfür notwendigen Gleichstellungen von Ehe und Lebenspartnerschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese gesetzlich normierte Gleichstellung gilt sowohl für die Voraussetzungen der Begründung des Hinterbliebenenanspruchs als auch für Rechtsverhältnisse, die einem Anspruch entgegenstehen.