Autor: Nau |
Als Witwe oder Witwer ist grundsätzlich die Person anzusehen, die mit dem versicherten Ehegatten bei dessen Tod verheiratet gewesen ist. Hierbei wird vom Bestand einer wirksam geschlossenen Ehe ausgegangen. Die Form der Eheschließung für im Inland geschlossene Ehen richtet sich ausschließlich nach deutschem Gesetz. Erforderlich ist insoweit eine Eheschließung vor einem Standesbeamten, der die Eheschließung in das Familienbuch eintragen soll.
Für Eheschließungen im Ausland sind Art.
Dem gleichgestellt sind seit dem 01.01.2005 die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. § 46 Abs. 4 SGB VI enthält die hierfür notwendigen Gleichstellungen von Ehe und Lebenspartnerschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese gesetzlich normierte Gleichstellung gilt sowohl für die Voraussetzungen der Begründung des Hinterbliebenenanspruchs als auch für Rechtsverhältnisse, die einem Anspruch entgegenstehen.
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