6/11.2 Große Witwen- und Witwerrente

Autor: Nau

6/11.2.1 Voraussetzungen

Ein Anspruch auf große Witwen- und Witwerrente gem. § 46 Abs. 2 SGB VI besteht in Ergänzung zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 SGB VI, wenn wenigstens eine der in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 SGB VI normierten Voraussetzungen erfüllt ist. Ergänzt wird die Kindererziehung gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI durch § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI dergestalt, dass der zu berücksichtigende Kinderkreis und deren Erziehung erweitert werden.

6/11.2.1.1 Kindererziehung

Kinder gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sind eheliche, für ehelich erklärte, adoptierte sowie nichteheliche Kinder. Abzustellen ist hierbei auf die geltenden gesetzlichen familienrechtlichen Vorschriften. Die Ehelichkeit von Kindern bestimmt sich nach deren Abstammung unter Zugrundelegung der Vorschriften der §§ 1591 ff. BGB. Für das Vorliegen einer nachgewiesenen Nichtehelichkeit ist erforderlich, dass die Vaterschaft nach familienrechtlichen Vorschriften in öffentlicher Urkunde anerkannt oder durch das Familiengericht festgestellt worden ist.

Die rechtlichen Wirkungen einer Adoption setzen gem. § 1752 BGB den Ausspruch der Annahme als Kind durch das Familiengericht voraus.