6/11.3 Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten

Autor: Nau

Die gesetzliche Regelung in § 46 Abs. 3 SGB VI betrifft die Wiederheirat nach dem Tod des versicherten Ehegatten und die Auflösung dieser erneuten Ehe. Eine Auflösung der erneuten Ehe kommt durch den Tod dieses Ehegatten, deren Scheidung und die gerichtliche Aufhebung zustande. In diesem Fall kommt ein Rentenanspruch nach dem vorletzten Ehegatten in Betracht. Dies ist der Ehegatte aus der der Wiederheirat unmittelbar vorangegangenen Ehe.

Darüber hinaus müssen die Anspruchsvoraussetzungen einer kleinen oder großen Witwen- oder Witwerrente vorliegen. Liegt bereits ein Bewilligungsbescheid über Witwen- oder Witwerrente für die Zeit vor der Wiederheirat vor, der bestandskräftig geworden ist, gelten die Voraussetzungen gem. § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI als erfüllt. Durch das Wiederaufleben der Rente soll letztlich nach dem Willen des Gesetzgebers der Entschluss zur Eingehung einer zweiten Ehe erleichtert werden, da die bisherige Rente quasi schwebend weiterbesteht.