Autor: Weyand |
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld besteht das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) fort. Es liegt auch dann keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung vor, wenn durch die Kurzarbeit das Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (im Regelfall 450 Euro/Monat) liegt.
Die auf das verminderte Arbeitsentgelt zu entrichtenden Beiträge in den Sozialversicherungszweigen leisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie üblich gemeinsam.
Für die Ausfallstunden werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Höhe dieser Beiträge wird bestimmt durch
80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt (brutto) und dem Istentgelt (brutto) und |
den Beitragssatz in der Krankenversicherung (allgemeiner plus Zusatzbeitragssatz), den Beitragssatz der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) und den Beitragssatz der Rentenversicherung. |
Diese Beiträge, die bis zum 29.02.2020 der Arbeitgeber allein zu tragen hatte, werden von der BA übernommen.
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