Autor: Rudolf |
Die Aufnahme, die Durchführung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind in den "Arbeitspapieren" zu dokumentieren. Die entsprechenden arbeits-, sozial- und steuerrechtlich relevanten Daten sollen gegenüber Behörden, dem Arbeitnehmer und berechtigten Dritten, z.B. Folgearbeitgebern, nachgewiesen werden.
Die Dokumentation erfolgt zunehmend papierlos mittels elektronischer Speichermedien. Der Gesetzgeber beabsichtigt, durch Datenvernetzung Verwaltungskosten in Behörden und bei Unternehmen zu verringern. So hat die Lohnsteuerkarte seit dem 01.01.2013 ausgedient - die erforderlichen Daten muss der Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung abfragen; sie stellt dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Verfügung.
Zu den Arbeitspapieren gehören insbesondere:
Aufenthaltstitel für Bürger aus Nicht-EU-/EWR-Staaten |
Gesundheitszeugnis im Lebensmittelgewerbe (§ |
Gesundheitsbescheinigung bei jugendlichen Beschäftigten (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG) |
Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen oder Direktversicherungen oder Pensionsfonds (betriebliche Altersversorgung) |
elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG) |
tarifliche Bescheinigungen, z.B. Lohnkarten |
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