6/15.2 Ausfüllung der Arbeitspapiere

Autor: Rudolf

Arten von "Papieren"

Arbeitgeber sind bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Arbeitspapiere (im Einzelnen Teil 6/15.1) auszufüllen und herauszugeben. Der Begriff des "Arbeitspapiers" ist dabei weit zu verstehen - viele "Papiere" sind mittlerweile vom Arbeitgeber nur noch elektronisch zu bearbeiten. Bei den Arbeitspapieren ist einerseits zwischen denjenigen, die zur Vorlage bei Behörden bestimmt sind (verwaltungsrechtlichen Ursprungs, z.B. Arbeitsbescheinigung), und andererseits denjenigen, die privatrechtlichen Ursprungs (Urlaubsbescheinigung und Zeugnis) sind, zu unterscheiden.

6/15.2.1 Lohnsteuerbescheinigung

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Durch die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinder, Religionszugehörigkeit, Freibeträge) wird ein Arbeitgeber in die Lage versetzt, die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale waren bis 2010 auf der Lohnsteuerkarte enthalten; diese Lohnsteuerkarte musste der Arbeitgeber ausfüllen. Seit dem 01.01.2013 werden die Elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM) ausschließlich elektronisch übermittelt. Der Arbeitgeber muss die in ELStAM gespeicherten Daten des Arbeitnehmers über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen.

ELStAM und Pflichten von Arbeitnehmer und -geber