Autor: Wertheimer |
Das Wettbewerbsverbot des § 60 HGB gilt nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das zeigt sich auch am Zusammenspiel mit den §§ 74 ff. HGB, die für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten.
Nach h.M. ist für den Beginn des Wettbewerbsverbots der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend, hingegen nicht, zu welchem Zeitpunkt die Arbeit tatsächlich vom Arbeitnehmer aufgenommen oder beendet wird.1) Das Wettbewerbsverbot endet mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig vom Beendigungstatbestand.
§ 60 Abs. 1 HGB dürfte auch dann schon gelten, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit noch gar nicht angetreten hat.2) Wird allerdings der Arbeitnehmer bereits vor Arbeitsaufnahme gekündigt und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt, sollte das Wettbewerbsverbot entsprechend den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für nachvertragliche Wettbewerbsverbote aufgestellt hat, nicht wirksam werden. Anders liegt es dann, wenn die Parteien schon vor dem vorgesehenen Vertragsbeginn intensiv zusammengearbeitet haben.
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