6/3.3 Bestimmung des bisherigen Berufs

Autor: Nau

Bei der Bestimmung des bisherigen Berufs des Versicherten ist von der zuletzt von dem Versicherten vor Antragstellung ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen.

Nicht abzustellen ist demgegenüber auf eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit des Versicherten, wenn schon bei deren Begründung absehbar gewesen ist, dass sie den Charakter einer dauerhaften Tätigkeit nicht erreichen wird. Hierbei ist als Zeitgrenze ein Jahreszeitraum anzusetzen.1)

Bei sogenannten gemischten Tätigkeiten, die z.B. handwerkliche und kaufmännische Elemente enthält, ist zunächst zu ermitteln, welche dieser beiden Komponenten der Berufstätigkeit des Versicherten dominiert hat, d.h. wenigstens einen Anteil von 50 % des gesamten Tätigkeitsumfangs betragen hat.2)

Auszugehen ist bei der Beurteilung des bisherigen Berufs zunächst von dem Beruf, der von dem Versicherten dem Rechtscharakter nach pflichtversichert ausgeübt worden ist. Versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten sind vorliegend unbeachtlich und können einen Rentenanspruch nicht begründen.