6/3.5.1 Zusatzentgelte und Grundlagen

Autor: Sadtler

Die "normale" Grundvergütung wird häufig durch Zulagen und/oder Zuschläge ergänzt. Solche Zusatzentgelte können abhängig von der Arbeitsmarktlage, der Leistung des Arbeitnehmers oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens als allgemeine Zulagen gewährt werden. Sie können aber auch besondere Leistungen und Erschwernisse des Arbeitnehmers honorieren, z.B. Überstunden, Sonn- und Feiertags- sowie Nacht- oder Schichtarbeit oder die Arbeit unter erschwerten Bedingungen.1)

Zusatzentgelte werden i.d.R. in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt, selten in einer Betriebsvereinbarung. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, kann ein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB bestehen.

1)

Vgl. Moll/Hexel, MAH ArbR, 5. Aufl. 2021, § 20 Rdnr. 164.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.08.2021