Autor: Sadtler |
Zahlt der Arbeitgeber über die Tarif- bzw. Grundvergütung hinaus eine allgemeine Zulage, mit der die Leistung und die Gegenleistung austariert werden sollen, handelt es sich um eine übertarifliche bzw. übervertragliche Zulage.
Ihre Höhe richtet sich regelmäßig nach den betrieblichen Möglichkeiten (Ertrag) und Notwendigkeiten (Marktbedingungen). In die Bemessung können zahlreiche Faktoren einfließen, z.B. die persönliche Leistung, soziale Verhältnisse usw. Derartige Entgeltsysteme finden sich oft in Betriebsvereinbarungen, die unter Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vereinbart werden.
Da Arbeitgeber die Zulagen i.d.R. flexibel halten wollen, sind sie oftmals mit Widerrufs- und Anrechnungsvorbehalten versehen.
Mit einer Widerrufsklausel möchte sich der Arbeitgeber die Option bewahren, die Weitergewährung der Zulage zu beenden; der Widerrufsvorbehalt setzt - im Unterschied zum Freiwilligkeitsvorbehalt, der schon die Entstehung eines Rechtsanspruchs verhindert2) - also einen entstandenen Anspruch voraus, der wieder entzogen werden kann.
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