BAG - Urteil vom 14.09.2011
10 AZR 526/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305b; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 5
BAGE 139, 156
DB 2012, 179
EzA-SD 2012, 9
MDR 2012, 531
NZA 2012, 81
ZIP 2012, 385
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1881/09
ArbG Hanau, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 17/09

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch einen vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich Sonderzahlung

BAG, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 526/10

DRsp Nr. 2011/22114

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch einen vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich Sonderzahlung

Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und ist deshalb unwirksam. Orientierungssätze: 1. In der Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt liegt regelmäßig ein zur Unwirksamkeit der Klausel führender Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Folgt die Intransparenz einer vertraglichen Regelung und damit ihre Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB gerade aus der Kombination zweier Klauselteile, kommen die Annahme einer Teilbarkeit der Klausel und ihre teilweise Aufrechterhaltung nicht in Betracht. Das ist unabhängig davon, ob die einzelnen Klauselteile isoliert betrachtet wirksam wären. 3. Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und ist deshalb unwirksam.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2010 - 7 Sa 1881/09 - wird zurückgewiesen.