Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hanau vom 30. September 2009 - 3 Ca 17/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts für das Jahr 2008.
Der Kläger ist seit dem 04. September 1981 als Sozialpädagoge bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Vertrag vom 01. August 1982 zu Grunde, in dessen § 4 die Parteien vereinbarten:
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