Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.662,-- EUR brutto in Anspruch. Nach Nr. 2.2 ihres Arbeitsvertrags vom 30. April 1990 ist diese Gratifikation "eine jederzeit widerrufliche freiwillige Leistung, aus der ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann."
Mit Schreiben vom 24. November 2004 (Abl. Bl. 5 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre angespannte finanzielle Lage mache es ihr unmöglich, in diesem Jahr eine Weihnachtsgratifikation zu zahlen. Stattdessen händigte sie der Klägerin einen Warengutschein in Höhe von 350,-- EUR aus.
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