6/3.9.2 Ausschlussfristen

Autor: Sadtler

Rechtsvernichtende Einwendung

Für Vergütungsansprüche gelten oft Ausschlussfristen (auch Verfallfristen genannt). Sie finden sich sowohl in Arbeitsverträgen als auch in Betriebsvereinbarungen sowie (vor allem) in Tarifverträgen. Ausschlussfristen führen zum Erlöschen des Anspruchs. Will der Gläubiger seine Ansprüche nicht verlieren, muss er sie innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen (einstufige Ausschlussfrist) und sie ggf. bei Ablehnung oder Nicht-Reaktion einklagen (zweistufige Ausschlussfrist). Damit ist die Ausschlussfrist als rechtsvernichtende Einwendung im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen.9)

MiLoG

Ausschlussfristen müssen sich ebenfalls an § 3 Abs. 1 MiLoG messen lassen, d.h., der Sockelbetrag wird nicht von ihnen erfasst, sondern er kann nur verjähren. Ausgenommen hiervon sind natürlich Arbeitsverhältnisse, die nicht vom MiLoG erfasst werden, die unter die Übergangsvorschrift des § 24 MiLoG fallen oder auf die andere Lohnuntergrenzen Anwendung finden. Erstrecken sich Ausschlussfristen auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder zumindest auf Zahlungsansprüche, sind sie bei Missachtung des § 3 Abs. 1 MiLoG "insofern", d.h. nicht gänzlich, unwirksam; sie bleiben vielmehr , soweit die Vergütung des Arbeitnehmers die Mindestlohngrenze überschreitet().