BAG - Urteil vom 18.12.2008
8 AZR 105/08
Normen:
ArbGG § 62; BGB § 214; BGB § 254; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 291; BGB § 293; BGB § 388; BGB § 389; BGB § 394; BGB § 611; EStG § 38; SGB IV § 7; SGB IV § 22; SGB IV § 28d; SGB IV § 28e; SGB IV § 28g; ZPO § 850; ZPO § 563; ZPO § 717;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 717 ZPO
ArbRB 2009, 201
DB 2009, 1476
NJW 2009, 2703
NZA-RR 2009, 314
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 338/07
ArbG Dessau, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 107/06

Umfang einer tarifliche Ausschlussklausel für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis; Schadensersatzansprüche gem. § 717 Abs. 2 ZPO; Fristbeginn für die tarifliche Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 105/08

DRsp Nr. 2009/8731

Umfang einer tarifliche Ausschlussklausel für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis"; Schadensersatzansprüche gem. § 717 Abs. 2 ZPO; Fristbeginn für die tarifliche Ausschlussfrist

Orientierungssätze: 1. Eine tarifliche Ausschlussklausel, die für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" gilt, erfasst auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nach § 717 Abs. 2 ZPO, wenn er zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren arbeitsgerichtlichen Urteil die eingeklagten Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt hatte und das arbeitsgerichtliche Urteil nach erfolgter Zahlung durch den Arbeitgeber aufgehoben oder abgeändert worden ist. 2. Die tarifliche Ausschlussfrist für den Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO beginnt erst mit der Rechtskraft des aufhebenden oder abändernden Berufungsurteils zu laufen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2007 - 8 Sa 338/07 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 26. April 2007 - 10 Ca 107/06 - teilweise abgeändert und