6/7.3.1 Beginn der Entgeltfortzahlung

Autor: Sadtler

Der Anspruch entsteht (grundsätzlich) mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, auf die Anzeige des Arbeitnehmers oder auf eine die Arbeitsunfähigkeit bestätigende Feststellung des Arztes kommt es nicht an. Da der Anspruch nach § 3 Abs. 3 EFZG erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) entsteht, beginnt die Entgeltfortzahlung dann allerdings erst mit dem ersten Tag der fünften Woche.1)

Die Arbeitsunfähigkeit kann sowohl außerhalb als auch während der Arbeitszeit eintreten. Für die Berechnung sind die §§ 187 ff. BGB maßgebend. Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Arbeitspflicht des betreffenden Tags ein, ist dieser Tag bei der Berechnung des Sechswochenzeitraums mitzuzählen.2) Erkrankt der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit, beginnt der Anspruchszeitraum erst mit dem nächsten Tag; für den Tag mit teilweiser Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer seinen regulären Entgeltanspruch aus § 611 BGB, für die Fehlzeiten einen Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB.3)