BAG - Urteil vom 26.05.1999
5 AZR 476/98
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1, 2, 3, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 3 EntgeltFG
AuA 2000, 176
AuA 2000, 181
BAGE 91, 370
DB 1999, 1170
DB 1999, 2268
JuS 2000, 508
NZA 1999, 1273
VersR 2000, 345
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 23138/97
LAG Berlin, vom 21.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 118/97

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Kündigung aus Anlaß der Erkrankung innerhalb der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG

BAG, Urteil vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 476/98

DRsp Nr. 1999/11216

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Kündigung aus Anlaß der Erkrankung innerhalb der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG

»1. Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Wartezeit hinaus an, so entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG für die Dauer von sechs Wochen. In die Wartezeit fallende Krankheitstage sind nicht anzurechnen. 2. Das gilt wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochene Kündigung noch innerhalb der Wartezeit beendet worden ist.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1, 2, 3, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht. Bei ihr war Frau V, eine Arbeitnehmerin der Beklagten, für den Fall der Krankheit gesetzlich versichert. Frau V wurde von der Beklagten am 13. Februar 1997 als Zimmermädchen eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk Berlin (RTV) vom 14. April 1989 Anwendung.