6/8.1 Vor dem 01.01.1953 geborener Versicherter

Autor: Nau

6/8.1.1 Voraussetzungen

Gemäß § 38 SGB VI haben Versicherte einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn

sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1) und

die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist (Nr. 2).

Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.20141) rüttelt grundsätzlich nicht an den gesetzlich geregelten Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte. Es wird jedoch der Zugang zu der in § 38 SGB VI geregelten Altersrente für besonders langjährig Versicherte durch die Neufassung des § 51 Abs. 3a SGB VI durch eine großzügigere Wartezeitregelung vereinfacht.

Dies hat auf Grundlage der Übergangsvorschrift des § 236b SGB VI für bestimmte Geburtsjahrgänge, nämlich der vor dem 01.01.1953 Geborenen, zur Folge, dass bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 01.07.2014 und Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren die Rente ohne Abzug in Anspruch genommen werden kann.

1)

BGBl I, 787.

6/8.1.2 Wartezeit