6/8.2 Ab dem 01.01.1953 geborener Versicherter

Autor: Nau

Der am 01.06.2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft getretene § 236b SGB VI sieht für einige privilegierte Jahrgänge nach Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren (siehe hierzu Teil 6/8.1.2) sowie dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor. Diese Inanspruchnahme ist keine vorzeitige Rente, so dass keine Rentenabschläge anfallen. Für Versicherte ab dem Geburtsjahr 1953 ergeben sich bis zu dem Geburtsjahrgang 1964 und jünger, die von einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen sind, gestaffelte Altersgrenzen.

Gemäß der Tabelle in § 236b Abs. 2 SGB VI wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr

Anhebung um … Monate

auf Alter

Jahr

Monat

1953

2

63

2

1954

4

63

4

1955

6

63

6

1956

8

63

8

1957

10

63

10

1958

12

64

0

1959

14

64

2

1960

16

64

4

1961

18

64

6

1962

20

64

8

1963

22

64

10