6/9.1 Voraussetzungen

Autor: Nau

Die ursprünglich in § 38 SGB VI geregelte Altersrente für Frauen wurde mit Wirkung zum 01.01.2000 aufgehoben. In der Übergangsvorschrift des § 237a SGB VI werden im Rahmen des Bestandsschutzes Übergangsregelungen normiert.

Gemäß § 237a Abs. 1 SGB VI haben versicherte Frauen dann Anspruch auf Altersrente, wenn sie

vor dem 01.01.1952 geboren sind (Nr. 1),

das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2),

nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erbracht haben (Nr. 3) und

die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist (Nr. 4).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB VI nicht überschritten werden.

Die Altersrente für Frauen kann nach § 42 Abs. 1 SGB VI als Rente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch genommen werden.

Wie auch bei der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) wird die Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze abgefedert. Gemäß wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten für versicherte Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich (§ Abs. Satz 2 ). Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach der Tabelle (§ Abs. Satz 3 ). Die Tabelle ist abgedruckt in Teil .