6/9.4 Mütterrente

Autor: Nau

Am 01.07.2014 wurde die sogenannte Mütterrente eingeführt. Hintergrund der Mütterrente ist die verbesserte soziale Absicherung von Rentnerinnen, die vor dem 01.01.1992 Kinder geboren und erzogen haben. Sie erhalten einen weiteren Entgeltpunkt für jedes Kind zusätzlich zu ihrem bestehenden Rentenanspruch (siehe hierzu Teil 6/12.3.4), insgesamt also zwei Rentenpunkte pro Kind.

Mit Wirkung ab 01.01.2019 hat der Gesetzgeber eine weitere Verbesserung für Mütter und Väter normiert. Diese Verbesserung wurde mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.20181) umgesetzt. In diesem Zusammenhang spricht man von der sogenannten Mütterrente II. Im Rahmen der Mütterrente II werden die Kindererziehungszeiten von Müttern und Vätern für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, nochmals ausgedehnt. Hier werden weitere sechs Monate an Kindererziehungszeit anerkannt, was in etwa einem halben Entgeltpunkt entspricht. Das bedeutet, dass man pro Kind und Monat in Ostdeutschland 15,35 Euro, in Westdeutschland 16,02 Euro mehr bekommt (aktuell entspricht ein Rentenpunkt 30,69 Euro (Ost) bzw. 32,03 Euro (West)).