Autor: Sadtler |
Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt (§ 2 Abs. 2 TzBfG).
Damit gelten für geringfügig Beschäftigte arbeitsrechtlich keine Besonderheiten. Sie unterliegen - wie Vollzeitbeschäftigte - allen arbeitsrechtlichen Vorschriften und haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung. Auch für sie gilt das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit nach § 4 Abs. 1 TzBfG.
Wenn eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 SGB IV vorliegt, ist dies vor allem in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht von Bedeutung: Nach § 7 Satz 1 SGB V und § 5 Abs. 2 SGB VI sind geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, und in der gesetzlichen Rentenversicherung haben sie die Option, sich ohne Angabe von Gründen von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Im Steuerrecht sieht § 40a EStG Sonderregelungen für die Besteuerung geringfügig Beschäftigter vor.
§ 8 Abs. 1 SGB VI unterscheidet zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung:
Entgeltgeringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV): Das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt übersteigt regelmäßig nicht den Betrag von 450 Euro monatlich. |
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