6/9.6.4 Steuerrechtliche Behandlung

Autor: Sadtler

Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn

Vom Arbeitsentgelt eines geringfügig Beschäftigten ist grundsätzlich u.a. die Lohnsteuer abzuführen.

Einheitlicher Steuersatz

Ist eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV gegeben, für die der Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder Nr. 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder Abs. 3a SGB VI entrichtet, kann er die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Abs. 4 Satz 2 EStG) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Abs. 3 oder § 39e Abs. 7 oder Abs. 8 EStG) allerdings mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG). Hat der Arbeitgeber in den Fällen des § 40a Abs. 2 EStG keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder Nr. 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder Abs. 3a oder nach § 276a Abs. 1 SGB VI zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 4a Abs. 2a EStG); dazu kommen dann aber noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.