Autor: Sadtler |
Die Wirksamkeit einer Kündigung beurteilt sich immer und ausschließlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (§ 130 Abs. 1 BGB).1) Liegen zu eben diesem Zeitpunkt die Kündigungsvoraussetzungen vor, ist der Ausspruch der Kündigung gerechtfertigt.
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