7/12.1 Überblick

Autor: Sadtler

Nachträgliche Änderung der maßgebenden Kündigungsgründe

Die Wirksamkeit einer Kündigung beurteilt sich immer und ausschließlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung130 Abs. 1 BGB).1) Liegen zu eben diesem Zeitpunkt die Kündigungsvoraussetzungen vor, ist der Ausspruch der Kündigung gerechtfertigt.