Autor: Sadtler |
Der von der Rechtsprechung entwickelte Wiedereinstellungsanspruch setzt voraus,
1. | dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde (siehe Teil 7/12.2.1), |
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3. | dass sich die Sachlage bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geändert hat (siehe Teil 7/12.2.3) und |
4. | dass der Wiedereinstellung keine schutzwerten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (siehe Teil 7/12.2.4). |
Damit ein Wiedereinstellungsanspruch angenommen werden kann, muss das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige Kündigung, durch einen Aufhebungsvertrag oder durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden sein.6) Ob der Arbeitnehmer ein Kündigungs- bzw. Bestandsschutzverfahren durchgeführt hat oder nicht, ist irrelevant.7)
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