BAG - Urteil vom 24.02.2011
6 AZR 626/09
Normen:
BetrAVG § 4 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 5; BGB § 123; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 313;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 148
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 321/09
ArbG Herne, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2257/08

Versicherungsmissbrauch bei Übertragung von Versorgungsanwartschaften auf einen anderen Arbeitgeber; Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses; Vereinbarung von Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber und Schuldübernahme nach § 4 Abs. 2 BetrAVG in einer Urkunde; Anspruch auf Schadensersatz durch den Arbeitnehmer; Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 626/09

DRsp Nr. 2011/8243

Versicherungsmissbrauch bei Übertragung von Versorgungsanwartschaften auf einen anderen Arbeitgeber; Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses; Vereinbarung von Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber und Schuldübernahme nach § 4 Abs. 2 BetrAVG in einer Urkunde; Anspruch auf Schadensersatz durch den Arbeitnehmer; Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG gewährt dem Arbeitnehmer, dessen Versorgung in den letzten beiden Jahren vor dem Sicherungsfall auf einen anderen Arbeitgeber übertragen worden ist, einen besonderen Insolvenzschutz. Allerdings ist die sofortige Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins (PSV) auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. 2. Erfolgt eine Übertragung von Versorgungsanwartschaften ausschließlich zu dem Zweck, die Versorgungslast auf den PSV zu verlagern, liegt also ein Versicherungsmissbrauch iSd. § 7 Abs. 5 BetrAVG vor, führt dies weder zur Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags noch zur Nichtigkeit eines im Zusammenhang mit der Übertragung der Versorgungsanwartschaft geschlossenen Aufhebungsvertrags. Es besteht lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht des PSV.