7/12.2 Anspruchsvoraussetzungen

Autor: Sadtler

Der von der Rechtsprechung entwickelte Wiedereinstellungsanspruch setzt voraus,

1.

dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde (siehe Teil 7/12.2.1),

2.

dass das KSchG anwendbar ist (siehe Teil 7/12.2.2),

3.

dass sich die Sachlage bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geändert hat (siehe Teil 7/12.2.3) und

4.

dass der Wiedereinstellung keine schutzwerten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (siehe Teil 7/12.2.4).

7/12.2.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitgeberkündigung, Aufhebungsvertrag, Vergleich

Damit ein Wiedereinstellungsanspruch angenommen werden kann, muss das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige Kündigung, durch einen Aufhebungsvertrag oder durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden sein.6) Ob der Arbeitnehmer ein Kündigungs- bzw. Bestandsschutzverfahren durchgeführt hat oder nicht, ist irrelevant.7)

Eigenkündigung, Befristung