7/2.1 Gründe für einen Aufhebungsvertrag

Autoren: Schneider/Sobbe

Vertragsfreiheit

Die Parteien eines Arbeitsvertrags können im Rahmen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§§ 241, 311 BGB) das eingegangene Arbeitsverhältnis, ohne dass besondere Voraussetzungen vorliegen müssen, mit Wirkung für die Zukunft wieder aufheben bzw. auflösen. Dies erfolgt durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags, in § 623 BGB auch Auflösungsvertrag genannt (siehe hierzu die Muster in Teil 7/2.6).

Außergerichtliche und prozessuale Aufhebungsverträge

Im Hinblick auf das Verfahren lässt sich unterscheiden zwischen dem klassischen Aufhebungsvertrag, einer außergerichtlichen Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und der vergleichsweisen Einigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens.1) Der gerichtliche Vergleich hat sowohl einen vertragsrechtlichen (vgl. § 779 BGB) als auch einen prozessrechtlichen Charakter, weshalb auch von der Doppelnatur des Prozessvergleichs gesprochen wird.2) Kein Aufhebungsvertrag liegt hingegen vor, wenn in einem Prozessvergleich festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung endet.3)