Das BPersVG enthält keine der Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vergleichbare Regelung, wonach zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt ist.
Aus den Bestimmungen des § 32 BPersVG ist indessen Folgendes abzuleiten:
Auch nach dem BPersVG ist grundsätzlich der Vorsitzende des Personalrats allein zur Entgegennahme von Erklärungen der Dienststelle bezüglich beabsichtigter Kündigungen berechtigt.
Nur wenn der Vorsitzende verhindert ist, sind auch die Stellvertreter zur Entgegennahme derartiger Erklärungen der Dienststelle berechtigt.
In den Fällen, bei denen die von der Dienststelle beabsichtigten Kündigungen nur eine Gruppe (entweder lediglich Arbeitnehmer oder nur Beamte) betreffen und bei denen der Personalratsvorsitzende dieser Gruppe nicht selbst angehört, müssen die diesbezüglichen Erklärungen seitens der Dienststelle sowohl gegenüber dem Personalratsvorsitzenden als auch gegenüber dem Vorstandsmitglied des Personalrats, das dieser Gruppe angehört, abgegeben werden.1)
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