7/5.1.8.3.3 Beteiligung des für die konkrete Kündigung unzuständigen Personalrats durch die Dienststelle

Hauspersonalrat

Grundsätzlich ist gem. § 12  Abs. 1  BPersVG in allen Dienststellen nur ein sogenannter örtlicher Personalrat - besser: Hauspersonalrat - zu wählen.

Dagegen sind nach den §§ 6  Abs. 3, 55 BPersVG in den Fällen, bei denen eine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne aus mehreren Einzeldienststellen besteht, zum einen bei jeder dieser Einzeldienststellen ein gesonderter Hauspersonalrat und zum anderen für die gemeinsame Dienststelle jetzt ein Gesamtpersonalrat zu wählen.

GesamtpersonalratBezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat

In der Regel sind die Verwaltungen des Bundes und auch die meisten bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts nach dem klassischen dreistufigen Aufbau mit Unter-, Mittel- und obersten Behörden organisiert. In § 53  Abs. 1  BPersVG wird deshalb bestimmt, dass für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen einerseits bei jeder Behörde der Mittelstufe zusätzlich zu dem dortigen Hauspersonalrat ein Bezirkspersonalrat und andererseits bei jeder obersten Dienstbehörde zusätzlich zu dem dortigen Hauspersonalrat jetzt ein Hauptpersonalrat gebildet werden.

Stufenvertretung

Nach § 82  Abs. 1  BPersVG ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle des Hauspersonalrats die bei der . §   Abs.    regelt ferner, dass §   Abs.    auch entsprechend