7/7.10.2 Geltungsbereich

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Betrieblicher Geltungsbereich

Das WissZeitVG gilt für Arbeitsverträge

an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind (§ 1 WissZeitVG). Dazu gehören Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, pädagogische Hochschulen, Musik- oder Kunsthochschulen und die Duale Hochschule Baden-Württemberg;8)

an staatlich anerkannten Hochschulen4 WissZeitVG). Dies sind insbesondere Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft, die Hochschulen der Bundeswehr und die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung;

an staatlichen bzw. überwiegend staatlichen Forschungseinrichtungen, an institutionell überwiegend staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an Forschungseinrichtungen, die auf der Grundlage von Art. 91b GG finanziert werden (§ 5 WissZeitVG). Zu derartigen Forschungseinrichtungen gehören die Institute der Max-Planck-Gesellschaft und der Fraunhofer-Gesellschaft sowie die in der Hermann-von-Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren und in der Wissensgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz zusammengeschlossenen Einrichtungen. Im Gegensatz zu Hochschulen arbeiten diese Einrichtungen nur in der Forschung und nicht auch in der Lehre;