7/7.10.4 Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

Autoren: Schmiegel/Sadtler

§ 2 Abs. 2 WissZeitVG regelt den besonderen Tatbestand der Sachgrundbefristung für die Beschäftigung wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals auf der Grundlage einer Drittmittelfinanzierung.

Voraussetzung ist zunächst, dass die Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln - und nicht aus regulären Haushaltsmitteln - finanziert wird. "Überwiegend" erfolgt die Finanzierung der Beschäftigung, wenn die konkrete Stelle zu mehr als 50 % aus den Drittmitteln finanziert wird.38)

Weiter muss die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und eine bestimmte Zeitdauer bewilligt sein. Die Drittmittel müssen also hinreichend zweckgebunden sein und lediglich für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus muss der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechend beschäftigt werden. Er muss sich - bezogen auf die gesamte Laufzeit des Arbeitsverhältnisses - zu mehr als 50 % der Arbeitszeit dem konkreten drittmittelfinanzierten Vorhaben widmen, kann daneben aber auch mit allgemeinen Hochschulaufgaben oder sonstigen projektfremden Tätigkeiten befasst sein.39)