BAG - Urteil vom 08.06.2016
7 AZR 259/14
Normen:
WissZeitVG (in der Fassung vom 12.04.2007) § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG (in der Fassung vom 12.04.2007) § 1 Abs. 2; WissZeitVG (in der Fassung vom 12.04.2007) § 2 Abs. 1; WissZeitVG (in der Fassung vom 12.04.2007) § 2 Abs. 2 S. 1; WissZeitVG (in der Fassung vom 12.04.2007) § 2 Abs. 3; WissZeitVG (in der Fassung vom 12.04.2007) § 2 Abs. 4; WissZeitVG (in der Fassung vom 12.04.2007) § 6; HRG i.d.F. vom 14.06.1985 § 57b Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; SächsHSG vom 10.12.2008 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; SHG vom 04.08.1993 § 60 S. 1; SächsHG vom 11.06.1999 § 47 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S.1; BGB § 242; SächsPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 7
AUR 2016, 472
ArbRB 2016, 193
ArbRB 2016, 357
BAGE 155, 227
EzA-SD 2016, 3
EzA-SD 2016, 4
MDR 2016, 14
NZA 2016, 1463
NZA 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 29 vom 08.06.2016
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 676/13
ArbG Leipzig, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4572/12

Institutioneller Rechtsmissbrauch - Befristungskette auf arbeits- und beamtenrechtlicher Grundlage im HochschulbereichDrittmittelfinanzierung als BefristungsgrundÜberwiegende zweckentsprechende Beschäftigung an drittmittelfinanzierten ProjektenVorrang des Befristungsgrundes Drittmittelfinanzierung vor anderen Sachgründen für BefristungenStrenge Voraussetzungen des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei befristeten Arbeitsverhältnissen im wissenschaftlichen Bereich

BAG, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 259/14

DRsp Nr. 2016/11555

Institutioneller Rechtsmissbrauch - Befristungskette auf arbeits- und beamtenrechtlicher Grundlage im Hochschulbereich Drittmittelfinanzierung als Befristungsgrund Überwiegende zweckentsprechende Beschäftigung an drittmittelfinanzierten Projekten Vorrang des Befristungsgrundes "Drittmittelfinanzierung" vor anderen Sachgründen für Befristungen Strenge Voraussetzungen des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei befristeten Arbeitsverhältnissen im wissenschaftlichen Bereich

Die Befristung des Arbeitsvertrags eines zur Mitwirkung an einem drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung erfordert eine überwiegende Beschäftigung des Mitarbeiters entsprechend der Zwecksetzung der Drittmittel. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund objektiver Anhaltspunkte die Prognose gerechtfertigt ist, dass sich der Mitarbeiter zu mehr als 50 % der Arbeitszeit - bezogen auf die Gesamtlaufzeit des befristeten Arbeitsvertrags - dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmen wird.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. März 2014 - 6 Sa 676/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.