7/7.10.1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Grundgesetzliche Verpflichtung

Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet den Staat, die freie Wissenschaft und ihre Vermittlung durch personelle, finanzielle und organisatorische Mittel zu ermöglichen und zu fördern. Dies geschieht u.a. durch die Gestaltung arbeitsrechtlicher Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

Rechtsgrundlagen