7/7.10.5 Befristung bei studentischen Hilfskräften

Autoren: Schmiegel/Sadtler

§ 6 WissZeitVG ermöglicht die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Studierenden, die an einer deutschen staatlichen Hochschule eingeschrieben sind. Der Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für ein Studium immatrikuliert sein, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt. Damit ist nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs auch ein Masterstudiengang erfasst. Hingegen fällt ein Promotionsstudiengang i.d.R. nicht unter § 6 WissZeitVG. Gleiches gilt für Hilfskräfte, die neben dem Referendariat wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen.42)

Die Befristung nach § 6 WissZeitVG ist für maximal sechs Jahre lang möglich. Dieser Zeitrahmen ist fix und kann nicht - auch nicht wegen Kinderbetreuung oder Erkrankung - verlängert werden. Innerhalb dieses Rahmens kann der Vertrag mehrfach verlängert werden. Anders als nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann das Arbeitsverhältnis unterbrochen und bei der Neubegründung erneut sachgrundlos befristet werden. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht auf die Rahmenfristen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet.

Abgesehen von der Grenze des Rechtsmissbrauchs gibt es keine Vorgaben für eine Mindestdauer der einzelnen Befristung; § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG gilt nicht entsprechend.

42)

Vgl. , in: //, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § Rdnr. 3a.