7/7.6.1 Neueinstellung

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist gem. § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig, wenn

zwischen den Parteien "bereits zuvor" kein Arbeitsverhältnis bestanden hat,

die Befristung maximal zwei Jahre beträgt und höchstens dreimal verlängert wurde und

die Befristung kalendermäßig bestimmt ist.

Kein vorangegangenes Arbeitsverhältnis

Durch § 14 Abs. 2 TzBfG sollen missbräuchliche Befristungsketten verhindert werden. Daher soll eine sachgrundlose Befristung nicht möglich sein, wenn die Parteien "bereits zuvor" in einem Arbeitsverhältnis standen.