7/7.6 Befristung ohne sachlichen Grund

Eine Befristung muss grundsätzlich sachlich gerechtfertigt sein (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist die sachgrundlose kalendermäßige Befristung zulässig bei Arbeitsverhältnissen

mit erstmals eingestellten Arbeitnehmern für maximal zwei Jahre (§ 14 Abs. 2 TzBfG; siehe Teil 7/7.6.1),

mit älteren, zuvor beschäftigungslosen Arbeitnehmern (§ 14 Abs. 3 TzBfG; siehe Teil 7/7.6.2),

in neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren ihres Bestehens (§ 14 Abs. 2a TzBfG; siehe Teil 7/7.6.3).

Kein Zitiergebot

Die sachgrundlose Befristung erfordert nicht, dass die Parteien ausdrücklich auf die jeweilige Norm Bezug nehmen oder die Art der Befristung im Arbeitsvertrag angeben; die Parteien müssen sich nicht einmal darauf einigen, dass die Befristung sachgrundlos erfolgen soll. Es steht der Wirksamkeit der Befristung gem. § 14 Abs. 2, 2a oder 3 TzBfG auch nicht entgegen, dass die Befristung zugleich auf einen Sachgrund gestützt werden könnte oder dass im Arbeitsvertrag ein Sachgrund genannt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG ausnahmsweise vertraglich ausgeschlossen haben und die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund stützen wollten.1)