7/7.6.3 Unternehmensneugründung

Autoren: Schmiegel/Sadtler

§ 14 Abs. 2a TzBfG erleichtert Existenzgründern den Abschluss befristeter Arbeitsverträge: Danach können in den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens (= Aufnahme der Erwerbstätigkeit) Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund kalendermäßig bis zur Dauer von vier Jahren befristet werden. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses kann bis zum Ablauf von vier Jahren ohne zahlenmäßige Begrenzung mehrfach verlängert werden. Es ist auch zulässig, gegen Ende der vierjährigen Gründungsphase befristete Arbeitsverträge abzuschließen, die dann in die Zeit nach der Gründungsphase hineinreichen.30)

Diese Privilegierung der Existenzgründer gilt nicht für die Neugründung eines Betriebs eines bereits bestehenden Unternehmens oder wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2a Satz 4, Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Ausgenommen sind - wegen der auf der Hand liegenden Missbrauchsgefahr - auch Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.

30)