Autoren: Schmiegel/Sadtler |
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist gem. § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig, wenn
zwischen den Parteien "bereits zuvor" kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, |
die Befristung maximal zwei Jahre beträgt und höchstens dreimal verlängert wurde und |
die Befristung kalendermäßig bestimmt ist. |
Durch § 14 Abs. 2 TzBfG sollen missbräuchliche Befristungsketten verhindert werden. Daher soll eine sachgrundlose Befristung nicht möglich sein, wenn die Parteien "bereits zuvor" in einem Arbeitsverhältnis standen.
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