BAG - Urteil vom 29.06.2011
7 AZR 774/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der BAHN-BKK (MTV-BAHN-BKK vom 6. Dezember 2001 i.d.F. vom 23. Juni 2006) § 2 Abs. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
NZA 2011, 1151
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 678/09
ArbG Münster - 3 Ca 1354/08 - 31.3.2009,

Möglichkeit des tarifvertraglichen Ausschlusses einer sachgrundlosen Befristung; Wirkung des Zitiergebots; Keine Mitbestimmung des Personalrats bei Befristung von Arbeitsverträgen; Auslegung von § 2 Abs. 2 Buchst. b des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der BAHN-BKK vom 6. Dezember 2001 idF vom 23. Juni 2006 (MTV-BAHN-BKK)

BAG, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 774/09

DRsp Nr. 2011/16072

Möglichkeit des tarifvertraglichen Ausschlusses einer sachgrundlosen Befristung; Wirkung des Zitiergebots; Keine Mitbestimmung des Personalrats bei Befristung von Arbeitsverträgen; Auslegung von § 2 Abs. 2 Buchst. b des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der BAHN-BKK vom 6. Dezember 2001 idF vom 23. Juni 2006 (MTV-BAHN-BKK)

1. a) Zwar können die Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen; die Benennung eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag allein reicht jedoch regelmäßig nicht aus, um anzunehmen, dass eine derartige Vereinbarung vorliegt. b) Im Einzelfall müssen deshalb noch zusätzliche Umstände hinzutreten. 2. Ein auf die Rechtfertigungsgrundlage des befristeten Arbeitsvertrags bezogenes tarifliches sogenanntes Zitiergebot hindert den Arbeitgeber daran, sich bei der Befristung auf andere als die im Arbeitsvertrag angegebenen Gründe zu berufen. 3. Bei der Befristung von Arbeitsverträgen hat der Personalrat weder nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG noch nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. September 2009 - 17 Sa 678/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2;