7/7.6.2 Arbeitsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Durch die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern soll die Einstellung älterer Arbeitnehmer, die besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind, gefördert werden. Die frühere Gesetzesfassung knüpfte ausschließlich an das Lebensalter an und war wegen Altersdiskriminierung europarechtswidrig.25) § 14 Abs. 3 TzBfG wurde daher mit Wirkung zum 01.05.2007 neu gefasst: Der Abschluss eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses ist nunmehr ohne Sachgrund zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei vertraglichem Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens 52 Jahre alt ist und in den vier Monaten, die dem Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgingen, durchgängig nicht in einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III stand oder Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II oder SGB III teilgenommen hat. Da § 14 Abs. 3 TzBfG nicht auf § 138 Abs. 3 SGB III verweist, schließt eine geringfügige oder selbständige Beschäftigung die sachgrundlose Befristung aus. Fraglich ist, ob die Beschäftigungslosigkeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis genügt.26)