Autor: von der Ehe |
Der Wortlaut des § 613a BGB Abs. 1 Satz 1 BGB spricht davon, dass ein Betriebsübergang stets die Übernahme "durch Rechtsgeschäft" voraussetzt. Damit wählte der deutsche Gesetzgeber eine andere Formulierung, als es die insoweit maßgebliche
Der originäre Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich daher eigentlich nicht auf Übergänge im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge, namentlich nicht auf Fälle der Erbfolge gem. §§ 1922 ff. BGB und insbesondere nicht auf Umwandlungen.2)
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