7/8.1.2.1 Übergang des Betriebs

Autor: von der Ehe

Übergang des Betriebs als Schlüsselproblem des § 613a BGB

§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen Erwerber übergeht. EuGH und BAG haben zur Konkretisierung dieser Begriffe eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung entwickelt, die wegen ihrer Komplexität für die Praxis zahlreiche Probleme aufwirft. Die Prüfung des Vorliegens eines übergangsfähigen Betriebs oder Betriebsteils im Einzelfall ist daher eines der Schlüsselprobleme des § 613a BGB.

Frühere Rechtsprechung des BAG - allgemeiner arbeitsrechtlicher Betriebsbegriff

Die Begriffe "Betrieb" und "Betriebsteil" wurden durch das BAG ursprünglich i.S.d. betriebsverfassungsrechtlichen bzw. allgemeinen arbeitsrechtlichen Betriebsbegriffs interpretiert.1) Maßgeblich war die Verknüpfung persönlicher, sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, die der Inhaber zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke einsetzte.2) Die Arbeitsverhältnisse selbst waren dagegen für den Betrieb nicht kennzeichnend,3) so dass dem Übergang einzelner Arbeitsverhältnisse allenfalls dann eine Indizwirkung für den Übergang eines Betriebs zukam, wenn sich in der Person eines Arbeitnehmers etwa ein besonderes Know-how als Bestandteil der immateriellen Betriebsmittel verkörperte.