7/8.1.2.4 Rechtsgeschäftlicher Übergang

Autor: von der Ehe

Weites Verständnis des Begriffs "Rechtsgeschäft"

Der Wortlaut des § 613a BGB Abs. 1 Satz 1 BGB spricht davon, dass ein Betriebsübergang stets die Übernahme "durch Rechtsgeschäft" voraussetzt. Damit wählte der deutsche Gesetzgeber eine andere Formulierung, als es die insoweit maßgebliche Richtlinie 2001/23/EG vorsieht, in der sich in Art. 1 Abs. 1a die Formulierung "durch vertragliche Übertragung" findet. Die beiden Vorschriften sind insoweit also nicht vollständig deckungsgleich. Mittlerweile hat sich jedoch eine Interpretation durchgesetzt, die ein weites Verständnis der Begrifflichkeiten zugrunde legt und im Ergebnis jeden vertraglichen und rechtsgeschäftlichen Übergang erfasst.1) Diesem Wortlaut folgend erfüllen vor allem Fälle des gesetzlichen Übergangs die Tatbestandsvoraussetzungen des § 613a BGB grundsätzlich nicht.

§ 613a BGB und Gesamtrechtsnachfolge

Der originäre Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich daher eigentlich nicht auf Übergänge im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge, namentlich nicht auf Fälle der Erbfolge gem. §§ 1922 ff. BGB und insbesondere nicht auf Umwandlungen.2)