In Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte können im Einzelfall Kündigungsschutz nach
dem Mutterschutzgesetz, hier: § 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 4 MuSchG, |
dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, hier: § |
dem Arbeitsplatzschutzgesetz, hier: § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 ArbPlSchG |
genießen.
Dabei ist im Rahmen des Entgeltschutzes nach § 29 Abs. 7 HAG vor allem zu beachten, dass für schwerbehinderte Heimarbeiter eine erhöhte Mindestkündigungsfrist von vier statt zwei Wochen gilt, § 127 Abs. 2 SGB IX. Weibliche Beschäftigte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen von der Heimarbeitsvergabe ausgeschlossen werden, § 9 Abs. 4 MuSchG.
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