Autor: Sitter |
§ 19 KSchG regelt die Einführung von Kurzarbeit. Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der einmonatigen (§ 18 Abs. 1 KSchG) oder der verlängerten Sperrfrist (§ 18 Abs. 2 KSchG) voll zu beschäftigen, kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass der Arbeitgeber für die Dauer der Sperrfrist Kurzarbeit einführt. "Nicht in der Lage sein" bedeutet, dass die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebs nicht zumutbar ist.1)
Voraussetzung für die Zulassung von Kurzarbeit ist eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige und ein Antrag des Arbeitgebers auf Zulassung von Kurzarbeit.2)
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat die Agentur für Arbeit Kurzarbeit zuzulassen, allerdings höchstens für die Dauer der Sperrfrist (einen Monat, bei Verlängerung höchstens zwei Monate).3) Es empfiehlt sich regelmäßig eine Antragstellung: Die Zustimmung stellt lediglich eine Ermächtigung dar, von der der Arbeitgeber Gebrauch machen kann, aber nicht muss. Zumeist wird es ihm ohnehin nichts bringen (siehe hierzu sogleich).
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