7/9.5 Sonderfälle

Autoren: Antweiler/Sitter

§ 21 KSchG obsolet

§ 21 KSchG enthält eine Sondervorschrift für Massenentlassungen in Betrieben, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören und mehr als 500 Arbeitnehmer innerhalb des jeweiligen Betriebs entlassen. Diese Vorschrift ändert lediglich die formale Zuständigkeit der Entscheidungsträger. Für das Verfahren und die zu treffenden Entscheidungen gelten keine Besonderheiten. Nach § 21 Satz 1 KSchG trifft ein bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuss die Entscheidung nach § 18 Abs. 1 und 2 KSchG. In diesen Ausschuss kann der zuständige Bundesminister zwei Vertreter mit beratender Stimme entsenden (§ 21 Satz 2 KSchG). Die Anzeigen sind an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu richten. Die Vorschrift ist infolge der Auflösung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zum 01.01.1998 sowie der Privatisierung der Geschäftsbereiche Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG sowie Deutsche Bahn AG nebst angeschlossenen Unternehmen heute bedeutungslos.

Ausnahmebetriebe nach § 22 KSchG