7/9.5 Sonderfälle

Autor: Sitter

§ 21 KSchG obsolet

§ 21 KSchG enthält eine Sondervorschrift für Massenentlassungen in Betrieben, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören und mehr als 500 Arbeitnehmer innerhalb des jeweiligen Betriebs entlassen. Diese Vorschrift ändert lediglich die formale Zuständigkeit der Entscheidungsträger.

Nach § 21 Satz 1 KSchG trifft ein bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuss die Entscheidung nach § 18 Abs. 1 und 2 KSchG. Die Vorschrift ist heute nahezu bedeutungslos. Sie gilt etwa im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr noch für die Bundeswasserstraßen, die Bundesautobahnen und die Bundesfernstraßen.1)

Ausnahmebetriebe nach § 22 KSchG