Autor: Krutzki |
Aufbauend auf das Reichsjugendwohlfahrtgesetz (1922) stand das Jugendwohlfahrtgesetz (1961) im Schatten eines Verständnisses des Jugendamts als Instanz sozialer Kontrolle. Jugendarbeit und Jugendfürsorge waren getrennte Bereiche, wobei die Jugendfürsorge in Gestalt repressiver Heimstrukturen in den 70er Jahren radikal in Frage gestellt wurde. Mit dem SGB VIII =
Primäre und sekundäre Prävention auf lebenswerte, stabile Verhältnisse abzielend; |
lebensweltorientiertes Handeln der Akteure der Jugendhilfe, d.h. Angebote fachlich, methodisch und strukturell nach den Lebenslagen der Adressaten ausrichten; |
Dezentralisation und Regionalisierung, d.h. an vorhandene regionale Beziehungen anknüpfen, diese vernetzen und Kooperationen fördern; |
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